Fachanwalt Andreas Kasper informiert
Chancen, Risiken und Stolperfallen beim Aufhebungsvertrag
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Handwerker einen Werkvertrag nicht wie geplant zu Ende führen - sei es wegen Zahlungsproblemen, gestörtem Verhältnis zum Auftraggeber oder unerwarteten äußeren Umständen. Neben der Kündigung oder dem Rücktritt steht Auftragnehmern auch die Möglichkeit eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags zur Verfügung.Die scheinbar unkomplizierte Lösung eines Aufhebungsvertrags im Werksvertragsrecht birgt rechtliche Risiken: Vor allem, wenn der Aufhebungsvertrag voreilig unterschrieben oder unter zweifelhaften Bedingungen geschlossen wird, kann eine spätere Anfechtung oder sogar Nichtigkeit in Betracht kommen.
Ein Werkvertrag kann auf mehrere Arten beendet werden: durch Kündigung seitens des Auftraggebers (§ 648 BGB), durch Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB), durch Rücktritt (§ 323 BGB) oder durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag. Anders als bei der Kündigung handelt es sich beim Aufhebungsvertrag nicht um eine einseitige Erklärung, sondern um eine Vereinbarung, in der sich beide Parteien darauf verständigen, den bestehenden Vertrag zu beenden - meist verbunden mit weiteren Regelungen über noch zu erbringende Leistungen, Vergütung, Schadensersatz oder Materialrückgabe.
Rechtliche Grauzonen
vermeiden
Ein großer Vorteil des Aufhebungsvertrags liegt in der Planbarkeit: Ohne rechtliche Auseinandersetzung können Parteien ein Bauvorhaben beenden und klare Absprachen treffen. Der Vertrag sollte in jedem Fall schriftlich festgehalten werden, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur die Vertragsbeendigung selbst geregelt ist, sondern auch, was mit bereits erbrachten Leistungen, gelieferten Materialien oder offenen Zahlungen geschieht. Werden diese Punkte nicht geregelt, entstehen schnell rechtliche Grauzonen - zum Nachteil des Handwerkers.
Doch selbst ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag kann rechtlich angreifbar sein. So kann der Vertrag angefochten werden, etwa wegen Irrtums (§ 119 BGB), arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB). Dabei ist schnelles Handeln gefragt: Die Anfechtung muss zeitnah erklärt werden, andernfalls gilt der Vertrag als wirksam.
Auch eineUnwirksamkeit von vornherein wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)kann in Betracht kommen - vor allem dann, wenn der Vertrag eine Parteievident benachteiligtoder unterAusnutzung einer Zwangslage geschlossen wurde. So hat die Rechtsprechung wiederholt Aufhebungsverträge für nichtig erklärt, wenn ein wirtschaftlich überlegener Vertragspartner dem anderen unter dem Druck existenzieller Notlagen äußerst nachteilige Bedingungen aufzwingt.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Bodenleger wird auf einer Baustelle vom Auftraggeber unter Druck gesetzt, seine Arbeiten einzustellen. Der Auftraggeber behauptet, das verlegte Material sei mangelhaft - was objektiv nicht zutrifft - und verlangt, dass der Handwerker die Baustelle sofort verlässt und auf weitere Ansprüche verzichtet. Um die Eskalation zu vermeiden und in der Hoffnung auf Kulanz, unterzeichnet der Handwerker einen Aufhebungsvertrag, in dem er sämtliche Restforderungen verliert und sich zur unentgeltlichen Rücknahme des Materials verpflichtet. Später stellt sich heraus, dass der Auftraggeber das Material mit einem anderen Verleger weiterverarbeitet hat. Der Handwerker erklärt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise wegen Sittenwidrigkeit - mit Erfolg: Der Vertrag war nicht nur auf Täuschung aufgebaut, sondern stellte eine sittenwidrige Ausnutzung der wirtschaftlich schwächeren Position des Handwerkers dar.
Ein weiterer Fall: Ein Handwerker erkennt, dass er einen lukrativeren Folgeauftrag nur realisieren kann, wenn er eine bereits begonnene Baustelle frühzeitig verlässt. Um den Weg freizumachen, bietet er dem Auftraggeber einen Aufhebungsvertrag an, in dem er erklärt, dass er "auf weitere Ansprüche verzichtet". Die Situation scheint einvernehmlich - doch als der Auftraggeber eine Rückzahlung verlangt und behauptet, die erbrachten Leistungen seien wertlos, kommt es zum Streit. Der Handwerker will sich nun auf den Aufhebungsvertrag nicht mehr berufen und erklärt die Anfechtung wegen Irrtums, weil er davon ausging, dass ihm dennoch eine Teilvergütung zusteht. Das Gericht weist die Anfechtung zurück: Ein wirtschaftlicher Irrtum genügt nicht, wenn keine Täuschung oder Sittenwidrigkeit vorliegt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. April 2018 (VII ZR 82/17) klargestellt, dass ein Bauunternehmer im Falle einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung grundsätzlich Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung für die Gesamtleistung behält. Dabei muss er sich lediglich diejenigen Beträge anrechnen lassen, die er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erzielt oder hätte erzielen können (§ 648 BGB). Vergütungsrechtlich wird der Auftragnehmer somit grundsätzlich so gestellt, als habe der Auftraggeber den Vertrag einseitig und ohne wichtigen Grund gekündigt - sofern die Parteien im Aufhebungsvertrag keine abweichenden Regelungen treffen.
Risiko einer
nachträglichen Vergütung
Besondere Vorsicht ist immer bei faktischen, "stillschweigenden" Vertragsaufhebungen geboten - etwa wenn die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ohne förmliche Regelung beenden und das restliche Werk durch einen Drittunternehmer fertiggestellt wird. In solchen Fällen besteht für den Auftraggeber das Risiko, noch nachträglich von seinem ursprünglichen Vertragspartner auf Vergütung für den nicht mehr ausgeführten Leistungsteil in Anspruch genommen zu werden, solange der Anspruch nicht verjährt ist.
Der Aufhebungsvertrag ist ein legitimes Instrument zur Beendigung von Werkverträgen - oft pragmatisch und zeitsparend. Ein Aufhebungsvertrag sollte niemals unter Zeitdruck oder ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden, auch um keinen Anlass für dessen Anfechtung zu geben. Alle wesentlichen Punkte - Vergütung, Material, bereits erbrachte Leistungen - sollten ausdrücklich geregelt sein.
Der Autor
Andreas Kasper ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
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aus
FussbodenTechnik 05/25
(Recht)